Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Form und GliederungText: (1) Der Flächenwidmungsplan gliedert sich in: - Teil A - Flächenwidmungsteil; - Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept. (2) Der Teil A - Flächenwidmung gliedert sich in die zeichnerische Darstellung und in den dazugehörigen digitalen Datensatz entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4). (3) Der Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Entwicklungsplan), allfälligen Detailplänen und den gegebenenfalls notwendigen ergänzenden textlichen Festlegungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß § 8.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: Zeichnerische Darstellung Teil AText: Flächenwidmungsteil (1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten. (2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen. (3) Die Strichstärke, die Beschriftungen, der Raster, der Färb- oder Grauton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt. (4) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Grundsätze der digitalen Erstellung Teil AText: Flächenwidmungsteil (1) Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zur analogen Erstellung digital im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen, als Plangrundlage ist die jeweils aktuelle amtliche digitale Katastermappe (DKM) zu verwenden. (2) Zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden analogen Plänen ist ein digitaler Datensatz mit den entsprechenden Planinhalten gemäß der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Zeichnerische Darstellung Teil BText: Örtliches Entwicklungskonzept (1) Der Entwicklungsplan hat die Regelungsinhalte gemäß § 18 Abs. 3 Oö. ROG 1994 abzubilden. Bei der Festlegung der Inhalte gemäß Anlage 2 ist von der rechtswirksamen Flächenwidmung und den Inhalten der Grundlagenpläne gemäß § 18 Abs. 8 Oö. ROG 1994 auszugehen. (2) Die Darstellung von besonderen Entwicklungsschwerpunkten der Gemeinde (zB große Gewerbestandorte oder Ortszentren) in Detailplänen als Ausschnitt des Entwicklungsplans ist zulässig. (3) Für die zeichnerische Darstellung des Entwicklungsplans sind die in Punkt 1 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für die zeichnerische Darstellung des Detailplans sind die in Punkt 2 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für darüber hinausgehende Festlegungen können neue Planzeichen entwickelt werden bzw. sind die Planzeichen der Anlage 1 sinngemäß heranzuziehen. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. (4) Die zeichnerische Darstellung der Pläne hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: Äußere Form der zeichnerischen DarstellungText: des Flächenwidmungsplans (1) Die Pläne mit den ergänzenden textlichen Festlegungen haben gefaltet ein Format A4 zu ergeben und ein Deckblatt entsprechend der Anlage 3 zu enthalten. (2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat weiters zu enthalten: 1. Längen- und Flächenmaßstab; 2. Nordrichtung; 3. Legende der verwendeten Planzeichen. Die auf die analoge Planausfertigung zu setzende Unterschrift der Planverfasserin oder des Planverfassers bei Teil A - Flächenwidmungsteil gilt als Bestätigung für die inhaltliche Übereinstimmung der analogen Planausfertigung mit dem entsprechenden digitalen Datensatz. (3) Bei Erfordernis kann der Plan in handliche Blattschnitte zerlegt werden. Jeder Blattschnitt hat eine Legende und eine Übersicht der einzelnen Blattschnitte auf dem Deckblatt zu umfassen.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: MaßstabText: der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans (1) Die zeichnerische Darstellung des Teils A - Flächenwidmungsteil hat im Maßstab 1 : 5.000 zu erfolgen. (2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsteils von Gemeinden mit großer flächenmäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend als Grünland gewidmet werden, kann im Maßstab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen des Gemeindegebiets in einem rechteckigen Planausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 bzw. in einem Maßstab gemäß Abs. 3 darzustellen. (3) Überwiegend als Bauland gewidmete Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2.500, 1 : 2.000 oder 1 : 1.000 dargestellt werden. (4) Änderungsplänen sind jedenfalls dann Ausschnitte aus der Katastermappe über einen größeren Maßstab (Abs. 3) anzuschließen, wenn aus der Plangrundlage (Maßstab 1 : 5.000) auf Grund mangelnder Parzellenschärfe oder unleserlicher Grundstücksnummern die Rechtslage nicht unmittelbar erkennbar ist. In diese Planausschnitte sind gegebenenfalls Straßenbezeichnungen oder andere geeignete Fixpunkte aufzunehmen, die eine eindeutige Orientierung im Flächenwidmungsplan auch für Ortsunkundige und nicht sachverständige Personen ermöglichen. (5) Die gemäß Abs. 2 bis 4 in einem größeren Maßstab dargestellten Flächen sind mit Darstellung der Widmungen in den Plänen kleineren Maßstabs jeweils als rechteckige Planausschnitte ersichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen. (6) Die zeichnerische Darstellung des Teils B - Örtliches Entwicklungskonzept hat für den Entwicklungsplan im Maßstab 1 : 20.000 und für den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 zu erfolgen. (7) Für Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum kann auch ein größerer Maßstab herangezogen werden.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: Darstellung von Widmungen und FunktionenText: der Nachbargemeinden (1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen. (2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Ergänzende textliche FestlegungenText: zur zeichnerischen Darstellung Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept Ergänzende textliche Festlegungen sind nur dann aufzunehmen, wenn dies zur Erläuterung der zeichnerischen Darstellung erforderlich ist. Die textlichen Festlegungen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Änderungen des FlächenwidmungsplansText: (1) Änderungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils des Flächenwidmungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. Die Darstellung hat nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen. Zudem ist bei Änderungen des Teils A - Flächenwidmungsteil ein Auszug aus dem Entwicklungs- bzw. Detailplan des Örtlichen Entwicklungskonzepts einzuarbeiten. Für Änderungspläne ist die Reißfestigkeit gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 nicht erforderlich. (2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Zudem ist die rechtswirksame Flächenwidmung gesondert darzustellen. (3) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. (4) Bei Änderungen von Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden analogen Planausfertigungen ein digitaler Datensatz, der sämtliche Daten innerhalb des durch den geschlossenen Linienzug umgrenzten Geltungsbereichs sowie dessen Fläche selbst enthält, entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen. (5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: Übersichtsplan zum FlächenwidmungsplanText: (1) Der gemäß § 20 Abs. 2 Oö. ROG 1994 zur Wiedergabe des jeweils letzten Stands des Flächenwidmungsplans vorgeschriebene Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Flächenwidmungsplans des gesamten Gemeindegebiets zu bestehen, worin sich die jeweilige Widmung eines Grundstücks sowie die Funktionen und Entwicklungsziele ohne Schwierigkeiten feststellen lassen. (2) Die Grundstücke des Baulands, für die gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG 1994 auf Grund einer Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag vor Ablauf von zehn Jahren eine Bauplatz- oder Baubewilligung nicht erteilt werden darf, sind im Übersichtsplan gemäß Abs. 1 darzustellen. Das Jahr des jeweiligen Ablaufs des Bauverbots ist im Übersichtsplan zu vermerken.
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021Fassung: LGBl.Nr. 37/2021Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragraphen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 011Kurztext: Übergangs- und SchlussbestimmungenText: (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2021 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2016), LGBI. Nr. 26/2016, außer Kraft. (3) Für Änderungen eines bereits vor dem 16. Juni 2021 im Gemeinderat beschlossenen örtlichen Entwicklungskonzepts sind die Planzeichen gemäß der Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 26/2016, weiter zu verwenden.