Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Zeichnerische Darstellung Teil A
Text:
Flächenwidmungsteil
(1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten.
(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(3) Die Strichstärke, die Beschriftungen, der Raster, der Färb- oder Grauton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(4) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.
(1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten.
(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(3) Die Strichstärke, die Beschriftungen, der Raster, der Färb- oder Grauton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(4) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.
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