Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
Text:
des Flächenwidmungsplans

(1) Die Pläne mit den ergänzenden textlichen Festlegungen haben gefaltet ein Format A4 zu ergeben und ein Deckblatt entsprechend der Anlage 3 zu enthalten.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat weiters zu enthalten:

1. Längen- und Flächenmaßstab;

2. Nordrichtung;

3. Legende der verwendeten Planzeichen. Die auf die analoge Planausfertigung zu setzende Unterschrift der Planverfasserin oder des Planverfassers bei Teil A - Flächenwidmungsteil gilt als Bestätigung für die inhaltliche Übereinstimmung der analogen Planausfertigung mit dem entsprechenden digitalen Datensatz.

(3) Bei Erfordernis kann der Plan in handliche Blattschnitte zerlegt werden. Jeder Blattschnitt hat eine Legende und eine Übersicht der einzelnen Blattschnitte auf dem Deckblatt zu umfassen.

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