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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Form und Gliederung
002 Zeichnerische Darstellung Teil A
003 Grundsätze der digitalen Erstellung Teil A
004 Zeichnerische Darstellung Teil B
005 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
006 Maßstab
007 Darstellung von Widmungen und Funktionen
008 Ergänzende textliche Festlegungen
009 Änderungen des Flächenwidmungsplans
010 Übersichtsplan zum Flächenwidmungsplan
011 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Maßstab
Text: der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplans

(1) Die zeichnerische Darstellung des Teils A - Flächenwidmungsteil hat im Maßstab 1 : 5.000 zu erfolgen.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsteils von Gemeinden mit großer flächenmäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend als Grünland gewidmet werden, kann im Maßstab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen des Gemeindegebiets in einem rechteckigen Planausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 bzw. in einem Maßstab gemäß Abs. 3 darzustellen.

(3) Überwiegend als Bauland gewidmete Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2.500, 1 : 2.000 oder 1 : 1.000 dargestellt werden.

(4) Änderungsplänen sind jedenfalls dann Ausschnitte aus der Katastermappe über einen größeren Maßstab (Abs. 3) anzuschließen, wenn aus der Plangrundlage (Maßstab 1 : 5.000) auf Grund mangelnder Parzellenschärfe oder unleserlicher Grundstücksnummern die Rechtslage nicht unmittelbar erkennbar ist. In diese Planausschnitte sind gegebenenfalls Straßenbezeichnungen oder andere geeignete Fixpunkte aufzunehmen, die eine eindeutige Orientierung im Flächenwidmungsplan auch für Ortsunkundige und nicht sachverständige Personen ermöglichen.

(5) Die gemäß Abs. 2 bis 4 in einem größeren Maßstab dargestellten Flächen sind mit Darstellung der Widmungen in den Plänen kleineren Maßstabs jeweils als rechteckige Planausschnitte ersichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen.

(6) Die zeichnerische Darstellung des Teils B - Örtliches Entwicklungskonzept hat für den Entwicklungsplan im Maßstab 1 : 20.000 und für den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 zu erfolgen.

(7) Für Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum kann auch ein größerer Maßstab herangezogen werden.