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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Form und Gliederung
002 Zeichnerische Darstellung Teil A
003 Grundsätze der digitalen Erstellung Teil A
004 Zeichnerische Darstellung Teil B
005 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
006 Maßstab
007 Darstellung von Widmungen und Funktionen
008 Ergänzende textliche Festlegungen
009 Änderungen des Flächenwidmungsplans
010 Übersichtsplan zum Flächenwidmungsplan
011 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlagen
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Zeichnerische Darstellung Teil A
Text: Flächenwidmungsteil

(1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten.

(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.

(3) Die Strichstärke, die Beschriftungen, der Raster, der Färb- oder Grauton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.

(4) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmung hat auf reißfesten Plandrucken in farbiger Darstellung zu erfolgen.