Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: GeltungsbereichText: Dieses Landesgesetz regelt das auf Grund unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Vorschriften durchzuführende Informationsverfahren zur Notifizierung von technischen Vorschriften und von Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft, die in Entwürfen landesrechtlicher Normen enthalten sind.
Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: BegriffsbestimmungenText: Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. technische Vorschrift: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in Oberösterreich verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich § 3 Abs. 5 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder einer Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: a) Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; b) freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Oberösterreich Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; c) technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen; 2. technische Spezifikation: eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; 3. sonstige Vorschrift: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können; 4. Vorschrift betreffend Dienste: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der Dienste gemäß Z 5 und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinn dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Eine Vorschrift ist nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt; 5. Dienst: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, dh. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung; 6. im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; 7. elektronisch erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; 8. auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird; 9. Erzeugnis: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte; 10. Entwurf einer technischen Vorschrift: der Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind; 11. zuständiges europäisches oder internationales Organ: das auf Grund staatsvertraglicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ.
Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: NotifikationText: (1) Jeder Entwurf zu einem Landesgesetz, zu Verordnungen und zu sonstigen allgemeinen Vorschriften von Landesbehörden, der technische Vorschriften enthält, ist dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen oder internationalen Organe zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt. In diesem Fall genügt die Mitteilung dieser Norm. Die Übermittlung oder Mitteilung hat durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen. (2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung der technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, soweit deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig ist. Sofern die vertrauliche Behandlung verlangt wird, ist dies zu begründen. (3) Eine weitere Mitteilung in dieser Art und Weise ist zu machen, wenn am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. (4) Zielt der Entwurf insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffs, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, sind - sofern verfügbar - zusätzlich zu übermitteln: 1. eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte, oder 2. die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig einschließlich einer Risikoanalyse. (5) Eine Notifikation der Entwürfe, die technische Vorschriften enthalten, ist nicht erforderlich, wenn 1. mit ihnen verbindlichen Rechtsakten der Union nachgekommen wird, 2. mit ihnen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, 3. Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, 4. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002, S 4, Anwendung findet, 5. mit ihnen lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachgekommen wird, 6. mit ihnen lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission geändert wird, 7. sie Maßnahmen zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen enthalten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkung auf die Erzeugnisse haben. (6) Abs. 5 gilt nur soweit, als nicht staatsvertragliche Bestimmungen anderes vorsehen.
Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Stillhaltefristen und SofortmaßnahmenText: (1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung, die technische Vorschriften enthält, und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält, ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Stillhaltefrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission. (2) Diese Frist verlängert sich 1. auf vier Monate für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 1 lit. b, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, 2. für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift a) auf sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, b) auf zwölf Monate im Fall eines Entwurfs einer technischen Vorschrift, mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen, c) auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist, d) auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt, 3. auf vier Monate für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; Z 2 lit. c und d bleiben davon unberührt. (3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 2 lit. b, c und d gelten nicht mehr, 1. wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder 2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder 3. sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist. (4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation zu begründen. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung 1. auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die ein Herstellungsverbot erlassen wird, wenn diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen, 2. auf technische De-facto-Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. c. (6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: Berücksichtigung von BemerkungenText: (1) Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen. (2) Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste sind der Kommission jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wort.Text: Orig. Titel: Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlautes (1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen. (2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.
Oö. Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl.Nr. 19/2018Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen des GesetzesInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: SchlussbestimmungenText: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Notifikationsgesetz, LBGl. Nr. 19/1998, außer Kraft.