Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz 2017
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wort.
Text:
Orig. Titel: Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlautes
(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.
(2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.
(2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.
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