Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz 2017
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Stillhaltefristen und Sofortmaßnahmen
Text:
(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung, die technische Vorschriften enthält, und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält, ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Stillhaltefrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission.
(2) Diese Frist verlängert sich
1. auf vier Monate für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 1 lit. b, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten,
2. für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift
a) auf sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten,
b) auf zwölf Monate im Fall eines Entwurfs einer technischen Vorschrift, mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen,
c) auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist,
d) auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt,
3. auf vier Monate für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; Z 2 lit. c und d bleiben davon unberührt.
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 2 lit. b, c und d gelten nicht mehr,
1. wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder
3. sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation zu begründen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung
1. auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die ein Herstellungsverbot erlassen wird, wenn diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen,
2. auf technische De-facto-Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. c.
(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
(2) Diese Frist verlängert sich
1. auf vier Monate für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 1 lit. b, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten,
2. für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift
a) auf sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten,
b) auf zwölf Monate im Fall eines Entwurfs einer technischen Vorschrift, mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen,
c) auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist,
d) auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt,
3. auf vier Monate für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifikationsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; Z 2 lit. c und d bleiben davon unberührt.
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 2 lit. b, c und d gelten nicht mehr,
1. wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder
3. sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation zu begründen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung
1. auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die ein Herstellungsverbot erlassen wird, wenn diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen,
2. auf technische De-facto-Vorschriften gemäß § 2 Z 1 lit. c.
(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
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