Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz 2017
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Notifikation
Text:
(1) Jeder Entwurf zu einem Landesgesetz, zu Verordnungen und zu sonstigen allgemeinen Vorschriften von Landesbehörden, der technische Vorschriften enthält, ist dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen oder internationalen Organe zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt. In diesem Fall genügt die Mitteilung dieser Norm. Die Übermittlung oder Mitteilung hat durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung der technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, soweit deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig ist. Sofern die vertrauliche Behandlung verlangt wird, ist dies zu begründen.

(3) Eine weitere Mitteilung in dieser Art und Weise ist zu machen, wenn am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(4) Zielt der Entwurf insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffs, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, sind - sofern verfügbar - zusätzlich zu übermitteln:
1. eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte, oder

2. die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig einschließlich einer Risikoanalyse.

(5) Eine Notifikation der Entwürfe, die technische Vorschriften enthalten, ist nicht erforderlich, wenn
1. mit ihnen verbindlichen Rechtsakten der Union nachgekommen wird,

2. mit ihnen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden,

3. Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind,

4. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002, S 4, Anwendung findet,

5. mit ihnen lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachgekommen wird,

6. mit ihnen lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission geändert wird,

7. sie Maßnahmen zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen enthalten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkung auf die Erzeugnisse haben.

(6) Abs. 5 gilt nur soweit, als nicht staatsvertragliche Bestimmungen anderes vorsehen.

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