Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 025Kurztext: BehördenText: (1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 1. für Rechtsgeschäfte, mit denen Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erworben werden, die Bezirksgrundverkehrskommission, 2. in allen anderen Fällen die bzw. der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission. Für den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden wird je eine Bezirksgrundverkehrskommission eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 58/2018) (2) Der örtliche Wirkungsbereich, der Sitz und die Geschäftsstelle jeder Bezirksgrundverkehrskommission werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Aufgaben der Geschäftsstellen regelt die Landesregierung. (3) Das Land hat den Aufwand für die Geschäftsstellen zu tragen.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 026Kurztext: Zusammensetzung der GrundverkehrskommissionenText: (1) Der Bezirksgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an: 1. der Vorsitzende, der ein unter der Diensthoheit des Landes stehender rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Aktivstandes sein muss; 2. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger; 3. ein Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; 4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich; 5. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002) (2) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtserwerbe zu entscheiden, die Waldgrundstücke zum Gegenstand haben, so ist sie durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken. (3) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Abs. 1 Z 2) erfolgt durch die Landesregierung. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden Interessensvertretung entsandt. (4) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht innerhalb der von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat entsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag. (5) Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden. Die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt oder entsandt sind. Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002) (6) Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 027Kurztext: BestellungsvoraussetzungenText: Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die 1. Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind, 2. das 25. Lebensjahr vollendet haben, 3. nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und 4. ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen. Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 028Kurztext: Amtsdauer; AmtsenthebungText: (1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen sechsjährigen Dauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder dem jeweiligen Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei Ausübung ihres Amtes anvertraut wurde oder sonst zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013) (3) Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben, 1. wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Bestellbarkeit ausschließen würden, 2. wenn ein die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt oder 3. wenn ein Mitglied sich seinen Pflichten entzieht oder diesen gröblich zuwiderhandelt. Wird ein unter der Diensthoheit einer Gebietskörperschaft stehender Beamter vom Dienst suspendiert, so ruht für die Dauer der Suspendierung auch sein Amt als Mitglied der Grundverkehrskommission. Ein Disziplinarerkenntnis, das auf Versetzung in den Ruhestand oder auf Entlassung des Mitgliedes lautet, gilt als Amtsenthebung.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 029Kurztext: Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagenText: (1) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen erhalten für jeden von der Behörde behandelten Rechtsvorgang nach Maßgabe der Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung. Ferner haben die Vorsitzenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt) auslagen. (2) Die sonstigen Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und ein angemessenes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Aufenthaltskosten und sämtlicher durch Zeitversäumnis entstehender Verdienstentgang abgegolten. (3) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung kann anstelle der Entschädigung eine (laufende) Pauschale festgelegt werden; bei der Festlegung der Pauschale ist auf die mit der Ausübung der Tätigkeit normalerweise verbundene Arbeitsbelastung abzustellen.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 030Kurztext: Örtliche ZuständigkeitText: (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzenden richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s). (2) Ist nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden gegeben, so ist diejenige Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzender örtlich zuständig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 031Kurztext: VerfahrensbestimmungenText: (1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. (2) Parteien der Verfahren nach diesem Landesgesetz sind der Rechtserwerber und der Rechtsvorgänger. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002) (2a) Der Gemeinde, in der ein erfasstes Grundstück oder ein erfasster Grundstücksteil liegt, ist im Verfahren zur Genehmigung von Rechtserwerben Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen ist. Genehmigungsbescheide der Behörden gemäß § 25 Abs. 1 sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und in Genehmigungsverfahren nach § 8 Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013, 58/2018) (3) Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommission betreffend den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind auch der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zuzustellen. Gegen diese Bescheide kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erheben. Die Zustellung der Bescheide an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erfolgt im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, wobei die Zustellung an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer als vollzogen gilt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) (4) Die Grundverkehrskommissionen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Grundverkehrskommissionen sind nur bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und von mindestens der Hälfte aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Für einen Beschluß ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitteilungen über den Inhalt einer Verhandlung, insbesondere über die Abstimmung, sind nicht zulässig. Die Beschlussfassung über die Festlegung der Vertretungsermächtigung in Beschwerdeverfahren und das Absehen der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kann von der bzw. dem Vorsitzenden auf schriftlichem Weg veranlasst werden (Umlaufbeschluss). (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013, 58/2018) (5) Die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn eine Partei nach Abs. 2 oder eine Gemeinde nach Abs. 2a dies beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 58/2018) (6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommissionen, mit denen Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten. Diesen Senaten hat eine auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundiger Laienrichter anzugehören. (Anm: LGBl. Nr. 90/2013) (7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. (8) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß. (9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen. (10) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet 1. mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens, 2. durch Tod, 3. durch Verzicht oder 4. durch Amtsenthebung. Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam. (11) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser 1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, 2. auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, 3. unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder 4. ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. (Anm: LGBl. Nr. 8/2020) (12) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (13) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 032Kurztext: VerwaltungsabgabenText: Den Parteien können für die Amtshandlungen Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013)
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 033Kurztext: Mitwirkung bei der VollziehungText: Die Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes über Ersuchen der zuständigen Behörde und deren Organen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches mitzuwirken.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: V/I Vollziehung, AdministrationsbestimmungenInhalt: 5. HAUPTSTÜCK I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen Paragraf: § 034Kurztext: Eigener Wirkungsbereich der GemeindeText: (1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. (2) Zuständig zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn des § 31 Abs. 2a und zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 31 Abs. 5 ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Dieser (Diese) hat den Gemeindevorstand oder Stadtsenat spätestens bei seiner nächsten Sitzung über die Gelegenheit zur Stellungnahme und eine allfällige Stellungnahme zu informieren. Die Information hat jedenfalls die Namen der Vertragsparteien und die Bezeichnung des Gegenstands des Rechtserwerbs zu enthalten.