Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt:
V/I Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Paragraf:
027
Kurztext:
Bestellungsvoraussetzungen
Text:
Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die
1.
Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,
2.
das 25. Lebensjahr vollendet haben,
3.
nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und
4.
ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)
1.
Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,
2.
das 25. Lebensjahr vollendet haben,
3.
nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und
4.
ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)
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