Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt:
V/I Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Paragraf:
032
Kurztext:
Verwaltungsabgaben
Text:
Den Parteien können für die Amtshandlungen Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013)
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013)
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