Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Paragraf: § 006Kurztext: Emissionsgrenzwerte und AbgasverlusteText: (1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort. (2) Die Abgasverluste in diesem Abschnitt sind nach folgender Formel zu errechnen: qA = Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers tA = Abgastemperatur in Celsius tL = Verbrennungslufttemperatur in Celsius O2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent A2, B = brennstoffspezifische Faktoren ( aus der folgenden Tabelle) Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich): BrennstoffBrennstoffspezifische FaktorenBiomasseWassergehalt0%10%20%30%40%50%A20,65720,66820,68240,70170,72900,7709B0,00930,01070,01250,01490,01830,0235BraunkohleA20,67170,68090,69360,70700,7281B0,00730,00840,00970,01150,0140Steinkohle und KoksWassergehalt0%5%10%15%20%A20,69010,69320,69670,70060,7050B0,00540,00570,00610,00650,0069Flüssige BrennstoffeHeizölExtra leichtLeichtMittelSchwerA20,66420,66550,66870,6736 B0,00860,00820,00790,0076 Flüssige BiobrennstoffeA20,6553B0,0080GasförmigeGasartErdgas HPropanButan A20,64400,63350,6247B0,01110,00920,0089 Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Paragraf: § 007Kurztext: Feuerungsanlagen mit einer NennwärmeleistungText: (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten: 1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Parameterhändisch beschicktautomatisch beschicktAbgasverlust (%)2019CO (mg/m³)3.5001.500 Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen. 2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe: ParameterGrenzwert:Abgasverlust (%)10Rußzahl*1CO (mg/m³)100 Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. * gilt nicht für Ölbrennwertgeräte. 3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: ParameterFeuerungsanlagenWarmwasserbereiter ab 26 kW NennwärmeleistungAbgasverlust (%)1014CO (mg/m³)100200 Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. (2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte: 1. Feste biogene Brennstoffe: Parameter:Grenzwerte:Abgasverlust (%)19Staub (mg/m³)150CO (mg/m³)800*OGC (mg/m³)50NOx (mg/m³)500 Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen. * Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden. 2. Flüssige biogene Brennstoffe: Parameter:Grenzwerte:Abgasverlust (%)10Rußzahl1CO (mg/m³)100NOx (mg/m³)450SO2 (mg/m³)170 Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen. 3.Gasförmige biogene Brennstoffe: Parameter:Grenzwerte:Abgasverlust (%)10CO (mg/m³)100NOx (mg/m³)200SO2 (mg/m³)350 Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Paragraf: § 008Kurztext: Feuerungsanlagen ab 50 kW NennwärmeleistungText: (1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden. (2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3. (3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte: 1. Feste biogene Brennstoffe: Parameter:Grenzwerte:Abgasverlust (%)19Staub (mg/m³)150CO (mg/m³)800*OGC (mg/m³)50NOx (mg/m³)500 Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen. * Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden. 2. Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung Parameter:bis unter 1 MWAbgasverlust (%)10Staub (mg/m³)-Rußzahl1CO (mg/m³)100NOx (mg/m³)450SO2 (mg/m³)170 Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen. 3. Gasförmige biogene Brennstoffe: Parameter:Grenzwerte:Abgasverlust (%)10CO (mg/m³)100NOx (mg/m³)200SO2 (mg/m³)350 Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“ (4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Paragraf: § 009Kurztext: BlockheizkraftwerkeText: (1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: 1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle: ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW)bis 0,25> 0,25 bis < 1Boschzahl3–Staub (mg/m³)–50CO (mg/m³)650250NOx (mg/m³)1.200400 2. Erdgas, Flüssiggas: ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW) bis < 1CO (mg/m³)200NOx (mg/m³)250NMHC (mg/m³)150 3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas: ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW) bis 0,25> 0,25 bis < 1CO (mg/m³)1.000*400*NOx (mg/m³)1.000500NMHC (mg/m³)–150 Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen. * Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³. Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten. (2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind: 1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten; 2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019