Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
009
Kurztext:
Blockheizkraftwerke
Text:
(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
2. Erdgas, Flüssiggas:
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
bis 0,25 | > 0,25 bis < 1 | |
Boschzahl | 3 | – |
Staub (mg/m³) | – | 50 |
CO (mg/m³) | 650 | 250 |
NOx (mg/m³) | 1.200 | 400 |
2. Erdgas, Flüssiggas:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) |
bis < 1 | |
CO (mg/m³) | 200 |
NOx (mg/m³) | 250 |
NMHC (mg/m³) | 150 |
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
bis 0,25 | > 0,25 bis < 1 | |
CO (mg/m³) | 1.000* | 400* |
NOx (mg/m³) | 1.000 | 500 |
NMHC (mg/m³) | – | 150 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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