Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
007
Kurztext:
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
Text:
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,
für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3.Gasförmige biogene Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt |
Abgasverlust (%) | 20 | 19 |
CO (mg/m³) | 3.500 | 1.500 |
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,
für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter | Grenzwert: |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl* | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Feuerungsanlagen | Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 10 | 14 |
CO (mg/m³) | 100 | 200 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3.Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 200 |
SO2 (mg/m³) | 350 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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