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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
010 Errichtung und Überprüfung
011 Einfache Überprüfung
012 Umfassende Überprüfung
013 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen
014 Anforderungen an Messgeräte
015 Unabhängiges Kontrollsystem
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen
Paragraf: § 013
Kurztext: Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen
Text: (1) Eine regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
1. alle sechs Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit Gas betrieben werden;
2. alle vier Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung
a) von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden oder
b) von über 100 kW, die mit Gas betrieben werden;
3. alle zwei Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) dahin gehend zu prüfen, ob
1. eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes vorliegt,
2. ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),
3. die Umwälzpumpe richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist,
4. die Regelung und Steuerung richtig eingestellt ist,
5. Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.

(3) Bei Heizungsanlagen, bei denen ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019