Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen
Paragraf:
013
Kurztext:
Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen
Text:
(1) Eine regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
1. alle sechs Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit Gas betrieben werden;
2. alle vier Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung
a) von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden oder
b) von über 100 kW, die mit Gas betrieben werden;
3. alle zwei Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.
(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) dahin gehend zu prüfen, ob
1. eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes vorliegt,
2. ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),
3. die Umwälzpumpe richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist,
4. die Regelung und Steuerung richtig eingestellt ist,
5. Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
(3) Bei Heizungsanlagen, bei denen ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
1. alle sechs Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit Gas betrieben werden;
2. alle vier Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung
a) von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden oder
b) von über 100 kW, die mit Gas betrieben werden;
3. alle zwei Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.
(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) dahin gehend zu prüfen, ob
1. eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes vorliegt,
2. ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),
3. die Umwälzpumpe richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist,
4. die Regelung und Steuerung richtig eingestellt ist,
5. Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
(3) Bei Heizungsanlagen, bei denen ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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