Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen Paragraf: § 010Kurztext: Errichtung und ÜberprüfungText: (1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen. (1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln. (2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen. (3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StHKanlG Vorheriger Suchbegriff2021Nächster Suchbegriff ausgenommen sind: 1. Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu kontrollieren und zu dokumentieren;“ 2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen); 3. Raumheizgeräte; 4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen Paragraf: § 011Kurztext: Einfache ÜberprüfungText: (1) Soweit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zu erfolgen 1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW; 2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden; 3. jährlich: – bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, – bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW, – bei Blockheizkraftwerken und – Gasturbinen. (2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2–Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt. (3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet. (4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß der Anlage 2 zu erstellen. (5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StHKanlG Vorheriger Suchbegriff2021Nächster Suchbegriff auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen Paragraf: § 012Kurztext: Umfassende ÜberprüfungText: (1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen: 1. binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme für a.) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, b.) Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung über 400 kW, c.) Blockheizkraftwerke und d.) Gasturbinen; 2. alle drei Jahre für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW; 3. jährlich bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW. (2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich. (3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. (4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. (5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. (6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG Vorheriger Suchbegriff2021Nächster Suchbegriff auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen Paragraf: § 013Kurztext: Regelmäßige Inspektion von HeizungsanlagenText: (1) Eine regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen: 1. alle sechs Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit Gas betrieben werden; 2. alle vier Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung a) von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden oder b) von über 100 kW, die mit Gas betrieben werden; 3. alle zwei Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. (2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) dahin gehend zu prüfen, ob 1. eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes vorliegt, 2. ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung), 3. die Umwälzpumpe richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist, 4. die Regelung und Steuerung richtig eingestellt ist, 5. Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. (3) Bei Heizungsanlagen, bei denen ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre. (4) (Anm.: entfallen) (5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen Paragraf: § 014Kurztext: Anforderungen an MessgeräteText: Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen Paragraf: § 015Kurztext: Unabhängiges KontrollsystemText: Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG Vorheriger Suchbegriff2021Nächster Suchbegriff zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Anm.: in der Fassung Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff