Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: Allgemeines zum GesetzInhalt: Paragraf: § A01Kurztext: ÄnderungsverlaufText:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: Allgemeines zum GesetzInhalt: Paragraf: § A02Kurztext: InhaltsverzeichnisText: 1. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen § 1 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen § 2 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen § 3 Prüfbedingungen 2. Abschnitt Anforderungen an Brennstoffe § 4 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 5 Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen 3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen § 6 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste § 7 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW § 8 Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 9 Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW 3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen § 9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen § 9b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe § 9c Alternative Überwachungsmaßnahmen § 9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen 4. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagen § 10 Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen § 11 Einfache Überprüfung § 12 Umfassende Überprüfung § 13 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Lüftungsanlagen §13a Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen § 14 Anforderungen an Messgeräte § 15 Unabhängiges Kontrollsystem 5. Abschnitt Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen § 16 Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen § 17a Übergangsbestimmung zur Novelle Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff § 18 Verweisungen § 19 EU-Recht § 20 Zeitlicher Geltungsbereich § 20a Inkrafttreten von Novellen § 21 Außerkrafttreten Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff