Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: PrüfberechtigteParagraf: § 025Kurztext: Fachliche QualifikationText: für die Durchführung von Überprüfungen (1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden: 1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind; 2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis; 3. akkreditierte Stellen. (2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen. (3) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. (4) Prüforgane müssen - besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten, - Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie - Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachweisen.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: PrüfberechtigteParagraf: § 026Kurztext: Fachliche Qualifikation für InspektionenText: (1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden: 1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind; 2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis; 3. akkreditierte Stellen. (2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. (3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: PrüfberechtigteParagraf: § 026aKurztext: Fachliche Qualifikation für Inspektionen*Text: *bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen (1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden: 1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind; 2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis; 3. akkreditierte Stellen. (2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. (3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: PrüfberechtigteParagraf: § 027Kurztext: QualitätssicherungText: (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und –personen gemäß § 25 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 26 und Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 26a setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Prüfberechtigten, die ihren Sitz oder Niederlassung in der Steiermark haben, einschließlich der von ihnen genannten Prüforgane, mit einer Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zu führen. Das aktualisierte Verzeichnis ist von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. (2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen. (3) Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist vom Prüfberechtigten unter Anschluss von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nach Abs. 4 und 4a bei der Landesregierung zu beantragen. (4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn 1. die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder 2. die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 30 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. (4a) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 auf Grund von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen über die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass die Energieeffizienz der genannten Anlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und die Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen muss mindestens 10 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. (5) Als Prüfberechtigte im Sinn des § 25 gelten auch jene Fachunternehmen und –personen, denen in einem anderen Bundesland durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde. (6) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zur/zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen. (7) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen. (8) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a berechtigten Fachunternehmen und –personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane 1. sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Abs. 9 laufend fortbilden, 2. die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen, 3. binnen einer Frist von drei Monaten aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 gestrichen werden, wenn sie der Verpflichtung nach Abs. 9 nicht nachgekommen sind oder das Prüforgan beim Fachunternehmen nicht mehr beschäftigt ist. (9) Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung in Abständen von längstens drei Jahren zu absolvieren. (10) (Anm.: entfallen) (11) Der Landesregierung sind die Zeugnisse bzw. Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen hervorgeht, vorzulegen und auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen. (12) Prüfberechtigte, die - ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder - gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist nach Abs. 3 zu beantragen. Hat ein Prüfberechtigter gegen die Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. (13) Prüforgane, die ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 9 nicht nachgekommen sind, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist erst nach Vorlage des Nachweises der Absolvierung einer Fortbildung gemäß Abs. 9 möglich. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: PrüfberechtigteParagraf: § 028Kurztext: Anerkennung ausländischer BerufsqualifikationenText: Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl.) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.