Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte
Paragraf:
026a
Kurztext:
Fachliche Qualifikation für Inspektionen*
Text:
*bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen
(1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind;
2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Stellen.
(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
(1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind;
2. Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Stellen.
(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
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