Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 010Kurztext: Errichtung und AusstattungText: (1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird. (2) Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt. (3) Die Dimensionierung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. (4) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. (5) Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. (6) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist von der/dem Verfügungsberechtigten oder von der/dem gewerberechtlich befugten Unternehmerin/Unternehmer, die/der die Anlage errichtet oder geändert hat, innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form schriftlich anzuzeigen; ebenso die dauerhafte Stilllegung einer solchen Anlage. Die Neuaufstellung oder das Vorhandensein eines Raumheizgerätes ist im Anlagendatenblatt zu vermerken. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß. (7) Ergänzend zu Abs. 6 hat die/der Verfügungsberechtigte bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, vor deren erstmaliger Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständige Stammdatenblatt gemäß dem in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Inhalt und der Form der Landesregierung zur Registrierung in der zentralen Heizungsanlagendatenbank gemäß § 32 Abs. 2 und 4 in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenso sind Änderungen der Stammdaten und die dauerhafte Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage unverzüglich der Landesregierung zu melden. (8) Eine Registrierungspflicht nach Abs. 7 besteht nicht, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist. (9) Die/Der Verfügungsberechtigte hat den Nachweis der Registrierung mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen. (10) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Registrierungspflicht nach Abs. 7 stichprobenartig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die mittelgroße Feuerungsanlage nicht registriert wurde, hat sie die/den Verfügungsberechtigte/n zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes binnen eines Monats aufzufordern. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, hat sie der/dem Verfügungsberechtigten die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei fruchtlosen Ablauf der Frist hat sie die Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage bis zur tatsächlichen Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes bescheidförmig anzuordnen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 011Kurztext: Vorkehrungen gegen BetriebsbereitschaftsverlusteText: Wärmeerzeuger von Zentralheizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszustatten.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 012Kurztext: Regelung der FeuerungsleistungText: (1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. (2) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 013Kurztext: Messöffnungen für AbgaskontrollenText: (1) Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 22 herzustellen. (2) Bei 1. Feuerungsanlagen für a) feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, b) feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, c) flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie 2. Blockheizkraftwerken für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorhanden sein. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein. (3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 014Kurztext: Ableitung der AbgaseText: Beim Anschluss von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Abgasanlagen sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Abgase einzubauen. Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 015Kurztext: Steuerung der WärmeabgabeText: Eine zentrale Wärmeversorgung ist mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die 1. der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einer geeigneten Führungsgröße (z. B. Außentemperatur) dient und 2. eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen ermöglicht.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 016Kurztext: Einbau von Geräten zur Feststellung des WärmeverbrText: Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches (1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen. (2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist möglichst nahe zur Versorgungseinheit mindestens ein geeichter Wärmezähler anzubringen.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenParagraf: § 017Kurztext: HeizlastberechnungText: Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ist durch eine entsprechende Heizlastberechnung sicherzustellen, dass die Nennwärmeleistung die zu erwartende Heizlast des Gebäudes nicht oder nur geringfügig überschreitet.