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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
015 Organe
016 Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant
017 Feuerwehrkommando
018 Vollversammlung
019 Dienstordnung
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Paragraf: § 019
Kurztext: Dienstordnung
Text: (1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

1.


den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;




2.


die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;




3.


die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vorgesehen werden müssen;




4.


die dienstgradmäßige Rangordnung und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstgrades;




5.


die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;




6.


die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;




7.


den Dienstbetrieb einschließlich spezieller Fälle der Vertretung;




8.


den Einsatzdienst einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;




9.


das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit;




10.


die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.


(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.

(3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.