Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Paragraf:
015
Kurztext:
Organe
Text:
Organe einer Feuerwehr sind:
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. das Feuerwehrkommando;
3. bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. das Feuerwehrkommando;
3. bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.
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