NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 1. AbschnittInhalt: Verwendungsanforderungen 1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 005Kurztext: AnwendungsbereichText: Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 1. AbschnittInhalt: Verwendungsanforderungen 1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 006Kurztext: Allgemeine Anforderungen für die VerwendungText: Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 1. AbschnittInhalt: Verwendungsanforderungen 1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 007Kurztext: Baustoffliste ÖAText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt zu machen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung. (2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 12), sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden: 1. Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 8). (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle; 2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 1. AbschnittInhalt: Verwendungsanforderungen 1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 008Kurztext: ProduktregistrierungText: Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen, wobei Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, anzuerkennen sind.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 3. Teil - 1. AbschnittInhalt: Verwendungsanforderungen 1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 009Kurztext: Einbauzeichen ÜAText: (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. (2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist. (3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu entsprechen. (4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.