Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
3. Teil - 1. Abschnitt
Inhalt:
Verwendungsanforderungen
1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
006
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.
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