Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 001Kurztext: BegriffsbestimmungenText: (1) Die Bebauungsdichte ist die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt. (2) Als Bauplatzfläche gilt die für die Errichtung von Bauten geeignete Grundstücksfläche nach Abzug von Grundabtretungen für Verkehrsflächen nach der Steiermärkischen Bauordnung. (3) Als Geschoß gilt der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. (3) (4) Als Gesamtfläche der Geschosse gelten 1. bei oberirdischen Geschossen die Summe der nach den Außenmaßen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ermittelten verbauten Flächen aller Geschosse im Sinne Abs. 3 einschließlich fünfseitig umschlossener Bereiche (Loggien), wenn deren Fußböden auch nur teilweise über dem angrenzenden Gelände liegen und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt; 2. Untergeschosse, soweit sie als Aufenthalts oder Arbeitsraum genehmigt werden oder als genehmigt anzusehen sind; 3. bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt. (5) Wände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen.
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 002Kurztext: BebauungsdichteText: Für nachstehende Baugebiete nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 werden folgende Mindest und Höchstwerte der Bebauungsdichte bestimmt: a) reine Wohngebiete 0,2 0,8 b) allgemeine Wohngebiete 0,2 1,4 c) Kerngebiete 0,5 2,5 d) Gewerbegebiete 0,2 2,5 e) Industrie und Gewerbegebiete 1 0,2 2,5 f) Industrie und Gewerbegebiete 2 0,2 2,5 g) Dorfgebiete 0,2 1,5 h) Kurgebiete 0,2 0,8 i) Erholungsgebiete 0,2 0,8 j) Gebiete für Einkaufszentren 1 0,5 2,5 k) Gebiete für Einkaufszentren 2 0,5 2,5 l) Ferienwohngebiete 0,2 0,8
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 003Kurztext: ÜberschreitungText: (1) Die im Flächenwidmungsplan und in § 2 angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte können durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan bei Vorliegen von städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Ortsbildes überschritten werden. Als derartige Gründe kommen insbesondere jene der Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, weiters der Versorgung durch öffentliche Einrichtungen, der Einfügung in die umgebende Bebauung, Ensemblekomplettierung, städtebauliche Schwerpunktsetzungen, Dachraumausbauten und Zubauten in Betracht. Ist nach der Bebauungsplanungszonierung ein Bebauungsplan nicht zu erlassen, so kann die Überschreitung im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der genannten Gründe festgesetzt werden; dafür ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung einzuholen. (2) (3) (2) Gleiches gilt in sonstigen Gebieten für die Wiederherstellung von Gebäuden, die durch ein katastrophenartiges Ereignis zerstört worden sind. (3) (entfallen) (1) (2)
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 004Kurztext: UnterschreitungText: Eine Unterschreitung der in einem Flächenwidmungsplan oder im § 2 festgelegten Mindestwerte ist nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung zulässig, wenn dem städtebauliche Gründe, Gründe im Sinne des Ortsbildschutzes oder naturräumliche Gegebenheiten und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 005Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei ihrer nächsten großen Änderung (Revision) bzw. Überprüfung der Bebauungspläne bei Bedarf anzupassen. (2) Auf anhängige Verfahren zur Änderung von Plänen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden sind, finden diese Rechtsvorschriften keine Anwendung. (3) Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung a) auf anhängige Bauverfahren; b) bei der Beurteilung von rechtmäßigen Gebäuden und Gebäudeteilen.
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 005aKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 61/2003Text: (1) Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der Flächenwidmungspläne an die durch die Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003, geänderten Baugebietskategorien gelten für die Kategorien Kern , Büro und Geschäftsgebiete, Industrie und Gewerbegebiete I, II und III und Gebiete für Einkaufszentren I, II und III die Mindest und Höchstwerte der Bebauungsdichte nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 61/2003 geltenden Rechtslage. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde.
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 006Kurztext: FortschreibungText: Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweis auf die jeweils geltenden Normen zu verstehen.
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 007Kurztext: Inkrafttreten und Aufhebung älterer VorschriftenText: (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Sofern Übergangsvorschriften nichts anderes bestimmen, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987, mit der Mindest und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauobjekte festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung), LGBl. Nr. 60, außer Kraft.
Bebauungsdichteverordnung 1993Fassung: StF: LGBl. Nr. 38/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 58/2011Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:Paragraf: § 008Kurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Anfügung des § 3 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/1994 ist mit 1. Dezember 1994 in Kraft getreten. (2) Die Neufassung des § 2, § 3 Abs. 1, die Aufhebung des § 3 Abs. 3 und die Einfügung des § 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2003, in Kraft. (3) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft. (3)