Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsdichteverordnung 1993
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:
Paragraf:
005b
Kurztext:
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 51/2023
Text:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 anhängige Bauverfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bauverfahren für Projekte auf Grundlage von Festlegungsbescheiden gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 erlassen wurden, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen. Überdies sind Bauverfahren für Projekte, die nach Durchführung eines Wettbewerbes in Kooperation mit der Ziviltechnikerkammer umgesetzt werden sollen, nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 die konstituierende Sitzung des Preisgerichtes sowie das Hearing bereits stattgefunden haben.
(2) Verfahren zur Genehmigung von mehr als geringfügigen Abweichungen eines bereits rechtskräftig genehmigten Bauprojektes (§ 35 Abs. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes) sind nach den bis zum Inkrafttreten dieserNovelle geltenden Bestimmungen abzuführen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2023
(2) Bauverfahren für Projekte auf Grundlage von Festlegungsbescheiden gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 erlassen wurden, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen. Überdies sind Bauverfahren für Projekte, die nach Durchführung eines Wettbewerbes in Kooperation mit der Ziviltechnikerkammer umgesetzt werden sollen, nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 die konstituierende Sitzung des Preisgerichtes sowie das Hearing bereits stattgefunden haben.
(2) Verfahren zur Genehmigung von mehr als geringfügigen Abweichungen eines bereits rechtskräftig genehmigten Bauprojektes (§ 35 Abs. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes) sind nach den bis zum Inkrafttreten dieserNovelle geltenden Bestimmungen abzuführen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2023
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