NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 4. TeilInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten Paragraf: § 013aKurztext: Zusätzliche Anforderungen für das InverkehrbringenText: oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten (1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn 1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entsprechen, 2. für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde und 3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen. (2) Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes 1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt, und 2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. (3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 4. TeilInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten Paragraf: § 013bKurztext: Ökodesign-AnforderungenText: (1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen (§ 3 Z 6) für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann. (3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 4. TeilInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten Paragraf: § 013cKurztext: Konformitätsbewertung, EU-KonformitätserklärungText: (1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird. (2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. (3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht. (4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen. (5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen. (6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 4. TeilInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten Paragraf: § 013dKurztext: CE-KennzeichnungText: (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen. (2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5. (3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 4. TeilInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten Paragraf: § 013eKurztext: Unterrichtung der BenutzerText: Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat in der ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird: 1. die Rolle, die der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauproduktes spielen kann und 2. das ökologische Profil des betreffenden Bauproduktes und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.