Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
4. Teil
Inhalt:
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf:
013a
Kurztext:
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Text:
oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entsprechen,
2. für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde und
3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen.
(2) Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt, und
2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entsprechen,
2. für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde und
3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen.
(2) Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt, und
2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
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