NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 014Kurztext: GeltungsbereichText: (1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes. (2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 015Kurztext: MarktüberwachungsbehördeText: Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 016Kurztext: Aufgaben der MarktüberwachungsbehördeText: (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; 5. Marktüberwachungsmaßnahmen; 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; 8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht; 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 017Kurztext: Zuständigkeit, VerfahrensvorschriftenText: (1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide zuständig. (3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 018Kurztext: Berichtspflichten der BaubehördeText: Erlangt eine Baubehörde Kenntnis 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder 2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt, so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 019Kurztext: KostentragungText: (1) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschaftsakteur bzw. der Wirtschaftsakteurin von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produktes anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid vorzuschreiben. (2) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, so sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs bzw. der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und deren Entschädigung. (3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters bzw. der Einschreiterin verursacht wurde.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 6. Teil - 1. AbschnittInhalt: Allgemeines Paragraf: § 020Kurztext: Überprüfung und Bewertung v. ÜberwachungsmaßnahmenText: Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.