Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
6. Teil - 1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
013h
Kurztext:
Risikobewertung von Hausinstallationen
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse vorzunehmen hinsichtlich
- der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie
- der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen.
Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baubehörden und die Landesregierung über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse zu informieren. Die Landesregierung hat diese Ergebnisse auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
- der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie
- der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen.
Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baubehörden und die Landesregierung über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse zu informieren. Die Landesregierung hat diese Ergebnisse auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
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