NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IVInhalt: Hauskanäle und AnschlußleitungenParagraf: § 017Kurztext: Hauskanäle, AnschlußleitungenText: (1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen. (2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal. (3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden. (4) Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbindung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderlichen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezüglicher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu veranlassen. (5) Die Behebung von Verstopfungen des außerhalb des Gebäudes befindlichen Teiles des Hauskanales oder der Anschlußleitung darf nur durch Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer hat hiefür der Gemeinde die Selbstkosten zu vergüten, für die Räumung der Anschlußleitung jedoch nur dann, wenn die Verstopfung nachweislich durch im Haus wohnhafte Personen verschuldet worden ist (z. B. durch Hineinwerfen von Abfällen, Fetzen usw.). Verstopfungen des im Gebäude befindlichen Teiles des Hauskanales können auf Ersuchen ebenfalls von Beauftragten der Gemeinde gegen Vergütung der Selbstkosten behoben werden. Die Kosten sind vom Bürgermeister (Magistrat) unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes festzusetzen und dem Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. (6) Wird für zwei oder mehrere Liegenschaften ein gemeinsamer Hauskanal und eine gemeinsame Anschlußleitung errichtet, so treffen die nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen sämtliche Eigentümer dieser Liegenschaften anteilsmäßig entsprechend der für die einzelnen Liegenschaften festgesetzten Kanalbenützungsgebühr. (7) Das Abschwemmen von Hauskehricht, Asche, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten in den Kanal, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten. Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalienfrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IVInhalt: Hauskanäle und AnschlußleitungenParagraf: § 018Kurztext: Kanalverlegung über fremde GrundstückeText: (1) Wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf solchen Grundstücken entstehen, sind durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Desgleichen gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dinglichen Rechts. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlossene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet. (2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden. (3) Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfolgen, daß der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann. (6) Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IVInhalt: Hauskanäle und AnschlußleitungenParagraf: § 019Kurztext: Eigener Wirkungsbereich der GemeindeText: Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IVInhalt: Hauskanäle und AnschlußleitungenParagraf: § 020Kurztext: FormblätterText: Die Ermittlung der Einheitssätze zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr und die Ermittlung des schmutzfrachtbezogenen Anteiles der Kanalbenützungsgebühr ist entsprechend der in der Anlage angeschlossenen Formblätter vorzunehmen.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IVInhalt: Hauskanäle und AnschlußleitungenParagraf: § 021Kurztext: InkrafttretenText: § 2 Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.