Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1977
Abschnitt:
Abschnitt IV
Inhalt:
Hauskanäle und Anschlußleitungen
Paragraf:
018
Kurztext:
Kanalverlegung über fremde Grundstücke
Text:
(1) Wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf solchen Grundstücken entstehen, sind durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Desgleichen gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dinglichen Rechts. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlossene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet.
(2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.
(3) Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfolgen, daß der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann.
(6) Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.
(3) Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfolgen, daß der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann.
(6) Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
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