Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
Inhalt:
3. Abschnitt
Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Paragraf:
015a
Kurztext:
Pflichten des Betreibers
Text:
Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln:
a) die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
b) Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
c) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
d) Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22;
e) einen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, sofern das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist;
f) eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach § 15 Abs. 9 oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.
a) die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
b) Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
c) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
d) Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22;
e) einen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, sofern das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist;
f) eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach § 15 Abs. 9 oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.
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