Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
024c
Kurztext:
Alternative Überwachungsmaßnahmen
Text:
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:
(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:
Brennstoff | SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt |
Heizöl extra leicht-schwefelfrei, Heizöl extra leicht-schwefelarm | 180 |
Heizöl extra leicht-schwefelfrei, Heizöl extra leicht-schwefelarm, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten, Heizöl leicht | 350 |
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH