Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
024b
Kurztext:
Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer
Text:
Brennstoffe
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 9b zu berechnen (Mischregel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 9b zu berechnen (Mischregel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
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