Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen
Paragraf:
024b
Kurztext:
Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer*
Text:
* Brenn- bzw. Kraftstoffe
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach § 8 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 zu berechnen (Mischungsformel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach § 8 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 zu berechnen (Mischungsformel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brenn- bzw. Kraftstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
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