Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
In- und Außerkrafttreten
Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, LGBl Nr 10/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2016, außer Kraft. Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage ab dem 1. Jänner 2018 begonnen wurde, findet diese Verordnung Anwendung.
(2) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage vor dem 1. Jänner 2018 bereits begonnen wurde, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3) Auf den jeweiligen Einzelblättern ist im Fall der erstmaligen Erstellung eines Beiblattes folgender Vermerk in der tabellarischen Übersicht darzustellen: „Weitere Änderungen sind im Beiblatt ersichtlich.“ Auch bei Änderungen von Plänen gemäß Abs 2 ist nach der erstmaligen Erstellung des Beiblattes die Änderung auf diesem einzutragen.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 2 und 7 Abs 2 sowie die Anlagen 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) § 2 Abs 3a, die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs 3 außer Kraft.
(2) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage vor dem 1. Jänner 2018 bereits begonnen wurde, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3) Auf den jeweiligen Einzelblättern ist im Fall der erstmaligen Erstellung eines Beiblattes folgender Vermerk in der tabellarischen Übersicht darzustellen: „Weitere Änderungen sind im Beiblatt ersichtlich.“ Auch bei Änderungen von Plänen gemäß Abs 2 ist nach der erstmaligen Erstellung des Beiblattes die Änderung auf diesem einzutragen.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 2 und 7 Abs 2 sowie die Anlagen 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) § 2 Abs 3a, die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs 3 außer Kraft.
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