Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:

Bebauungspläne
Paragraf:
012
Kurztext:
Änderungen von Bebauungsplänen
Text:
(1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 gelten dafür sinngemäß.

(2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungsplan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Verzeichnis fortlaufend anzuführen.

(4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs 6, 52 Abs 2 oder 53 Abs 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs 3 ROG 2009.

(5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH