Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:

Bebauungspläne
Paragraf:
007
Kurztext:
Plangrundlage
Text:
(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans soll höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (ÖNORM EN ISO 216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung, Ausgabe 01.01.2008) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.

(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür die Eckpunkte der Plangrundlage zu verwenden.

(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

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