Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Flächenwidmungspläne
Paragraf:
003
Kurztext:
Äußere Form der planlichen Darstellung
Text:
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.
(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. den Maßstab;
3. die Legende der verwendeten Planzeichen;
4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;
5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;
6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;
7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;
8. allfällige ergänzende Angaben.
(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. die Geschäftszahl der Änderung;
3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;
4. die Indexnummer;
5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;
6. das Datum des Fristendes;
7. eine allfällige Fristverlängerung;
8. die Folgewidmung;
9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;
10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.
(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:
1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;
2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);
3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;
4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;
5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;
6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;
7. allfällige ergänzende Angaben.
(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.
(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. den Maßstab;
3. die Legende der verwendeten Planzeichen;
4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;
5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;
6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;
7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;
8. allfällige ergänzende Angaben.
(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. die Geschäftszahl der Änderung;
3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;
4. die Indexnummer;
5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;
6. das Datum des Fristendes;
7. eine allfällige Fristverlängerung;
8. die Folgewidmung;
9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;
10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.
(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:
1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;
2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);
3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;
4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;
5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;
6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;
7. allfällige ergänzende Angaben.
(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.
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