Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Flächenwidmungspläne
Paragraf:
003
Kurztext:
Äußere Form der planlichen Darstellung
Text:
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. den Maßstab;

3. die Legende der verwendeten Planzeichen;

4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;

5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;

8. allfällige ergänzende Angaben.

(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. die Geschäftszahl der Änderung;

3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;

4. die Indexnummer;

5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;

6. das Datum des Fristendes;

7. eine allfällige Fristverlängerung;

8. die Folgewidmung;

9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;

10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.

(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:
1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);

3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;

4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;

5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;

6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;

7. allfällige ergänzende Angaben.

(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.

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