Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Flächenwidmungspläne
Paragraf:
002
Kurztext:
Darstellungsgrundsätze
Text:
(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben (siehe Anlage 5 „Farbmuster für Planzeichen“) zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nichts Anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.


(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke schwarze Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden. Bei den Baulandkategorien ‚Handelsgroßbetriebe‘ und ‚Beherbergungsgroßbetriebe‘ sind die Signaturpunkte so zu setzen, dass bei mehreren Teilflächen die Zusammengehörigkeit derselben eindeutig erkennbar ist (zB durch das Verschieben der Signaturpunkte in einen Bereich außerhalb der jeweiligen Widmungsfläche).


(3) Befristungen von Widmungen sind gemäß der Anlage 3 darzustellen. Die zu befristenden Flächen sind mit einer fortlaufenden Indexnummer beginnend mit der Zahl 01 zu versehen. Für die Festlegung der Indexnummern gelten folgende Bestimmungen:

1. Zusammenhängende Flächen, welche gleich zu befristen sind, sind mit der gleichen Indexnummer zu bezeichnen.

2. Nicht zusammenhängende Flächen oder Flächen, die unterschiedlich zu befristen sind, sind mit einer eigenen Indexnummer zu bezeichnen.

3. Die Indexnummer ist auf den Einzelblättern und im Beiblatt gemäß der Anlage 2 und Anlage 3 darzustellen.

4. Nicht zu befristende Flächen sind ohne Indexnummer darzustellen.


(3a) Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. Mit Rechtswirksamkeit der Freigabe ist das Datum der Rechtswirksamkeit, das Datum des Fristendes und die Folgewidmung im Beiblatt unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.


(4) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.


(5)
Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

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