Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
V. Teil
Inhalt:
Verhalten im Einsatz
Paragraf:
034
Kurztext:
Einsatzgebiet
Text:
(1) Bei Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren ist das Gebiet der eigenen Gemeinde das Einsatzgebiet. Das Einsatzgebiet kann durch eine vom Landesfeuerwehrverband im Einvernehmen mit den betroffenen Feuerwehren und Gemeinden veranlasste Regelung abgeändert werden.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren haben über Anforderung bis zu einer Entfernung von 30 km von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, wenn dadurch der Schutz der eigenen Gemeinde nicht gefährdet wird. Auslandseinsätze sind insbesondere auf Grund bi- und multilateraler Abkommen, des EU-Katastrophenschutz-Mechanismus, der grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe oder über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin möglich.

(3) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, dass der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.

(4) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Salzburger Landesregierung kann mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) hinsichtlich des Ersatzes solcher Kosten abschließen. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Salzburger Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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