Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 4. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen
Paragraf:
027
Kurztext:
Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten
Text:
bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin als Organ des Landesfeuerwehrverbandes obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, insbesondere außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a) die Anordnung von Übungen der Feuerwehren mehrerer Gemeinden des Bezirks, wobei er bzw sie auch die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;

b) die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Bezirk, soweit sie nicht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin obliegt, sowie die Überprüfung der Einrichtungen dieser Feuerwehren;

c) die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und die Beaufsichtigung der Feuerwehren bei letzteren in seinem bzw ihren Bezirk;

d) die Zusammenarbeit mit allen im Bereich des Bezirks auf dem Gebiet der Katastrophen- und Brandverhütung tätigen Stellen zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit und der Verhinderung von Schäden.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittfeuerwehrkommandantinnen zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.

(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bzw sie erhält auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.

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