Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt

Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin
Paragraf:
024
Kurztext:
Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten
Text:
bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin ist im Rahmen seiner bzw ihrer Befugnisse Vorgesetzter bzw Vorgesetzte der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen und aller Feuerwehren des Landes. In dieser Eigenschaft ist er bzw sie an die in Ausübung des Aufsichtsrechts des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Salzburger Landesregierung gebunden und dieser für deren Durchführung verantwortlich.

(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm bzw ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:



a)

die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesfeuerwehrrates, insbesondere die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates;


b)

die Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes nach außen;


c)

die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Land, soweit es sich um die überörtlichen Belange der Einheitlichkeit des Feuerwehrwesens handelt;


d)

die Anordnung von Übungen der Feuerwehren von Gemeinden mehrerer Bezirke, wobei er bzw sie die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;


e)

die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;


f)

die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;


g)

die Besorgung der übrigen Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes.


(3) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen, Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen und Bedienstete des Landesfeuerwehrkommandos zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.

(5) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Landesfeuerwehrverband aus. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit erhält er bzw sie eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Salzburger Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebenen Belastungen festzusetzen sind.

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