Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
III. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
III. Teil
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
019
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Land Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.

(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind
a) der Landesfeuerwehrrat,
b) der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin,
c) die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen,
d) die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen.

(4) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel
a) durch Zuwendung des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer, deren gesamter Ertrag vom Land zweckbestimmt für das Feuerwehrwesen einschließlich der Brandbekämpfung und der Vorsorge zu verwenden ist, nach Maßgabe des Landesvoranschlages;
b) durch Kostenersätze für den Einsatz, für sonstige Leistungen oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung;
c) durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

(5) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes sind der Salzburger Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Salzburger Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.

(6) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe sowie zur Leistung von Beiträgen gemäß § 37.

(7) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Sie besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen. Sie untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.

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