Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt

Betriebsfeuerwehr
Paragraf:
017
Kurztext:
Betriebsfeuerwehrkommandant
Text:
bzw Betriebsfeuerwehrkommandantin

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr haben dem Feuerwehrdienst seinen bzw ihren Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn bzw sie auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin ist dem Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin hat die Eignung zum Ortsfeuerwehrkommandanten bzw zur Ortsfeuerwehrkommandantin aufzuweisen.

(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin wird nach Anhörung der Feuerpolizeibehörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin durch den Betriebsinhaber bzw durch die Betriebsinhaberin bestellt, beurlaubt und abberufen.

(5) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin hat den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Neubestellung im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten.

(6) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin mit Zustimmung des Betriebsinhabers bzw der Betriebsinhaberin ernannt, beurlaubt und abberufen.

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