Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
008
Kurztext:
Ortsfeuerwehrkommandant
Text:
bzw Ortsfeuerwehrkommandantin

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw von der Ortsfeuerwehrkommandantin geführt.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin (in der Stadt Salzburg der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin) hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen bzw ihren Vertreter bzw seine oder ihre Vertreterin zu entsenden.

(4) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin bestimmte Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.

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