Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf:
006
Kurztext:
Erneuerung, Austausch und Entfernung*
Text:
*von Nummernschildern für Gebäude
(1) Die Gemeinde hat schadhaft oder unkenntlich gewordene Nummernschilder zu erneuern. Weiters kann die Gemeinde Nummernschilder, die im Hinblick auf die seit ihrer Anbringung geänderten Verhältnisse von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum nummerierten Gebäude erfolgt, nicht oder nicht mehr ausreichend erkennbar sind, entfernen und an einer geeigneten Stelle nach § 5 Abs. 2 neu anbringen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Gemeinde hat im Falle einer Umnummerierung die betroffenen Nummernschilder auszutauschen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude oder an der Anlage, an dem (an der) das Nummernschild angebracht ist, dessen Entfernung, so ist der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zur Entfernung des Nummernschildes berechtigt. Dieser hat den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen oder das Nummernschild an jener Stelle, an der es bestanden hat, wieder anzubringen. Kann das Nummernschild auf Grund baulicher Veränderungen am Gebäude oder an der Anlage an dieser Stelle nicht mehr angebracht werden, so hat der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige der Gemeinde den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Wiederanbringung des Nummernschildes durch die Gemeinde gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
(1) Die Gemeinde hat schadhaft oder unkenntlich gewordene Nummernschilder zu erneuern. Weiters kann die Gemeinde Nummernschilder, die im Hinblick auf die seit ihrer Anbringung geänderten Verhältnisse von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum nummerierten Gebäude erfolgt, nicht oder nicht mehr ausreichend erkennbar sind, entfernen und an einer geeigneten Stelle nach § 5 Abs. 2 neu anbringen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Gemeinde hat im Falle einer Umnummerierung die betroffenen Nummernschilder auszutauschen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude oder an der Anlage, an dem (an der) das Nummernschild angebracht ist, dessen Entfernung, so ist der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zur Entfernung des Nummernschildes berechtigt. Dieser hat den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen oder das Nummernschild an jener Stelle, an der es bestanden hat, wieder anzubringen. Kann das Nummernschild auf Grund baulicher Veränderungen am Gebäude oder an der Anlage an dieser Stelle nicht mehr angebracht werden, so hat der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige der Gemeinde den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Wiederanbringung des Nummernschildes durch die Gemeinde gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
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