Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf:
005
Kurztext:
Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern*
Text:
*für Gebäude

(1) Die Gemeinde hat an sämtlichen nummerierten Gebäuden ein entsprechendes Nummernschild anzubringen.

(2) Die Nummernschilder sind am jeweiligen Gebäude rechts neben dem Eingang in einer Höhe von etwa 2,50 Metern anzubringen. Ein Nummernschild kann davon abweichend an einer anderen Stelle des Gebäudes oder an einem Nebengebäude, einer Einfriedung oder einer sonstigen Anlage angebracht werden, wenn es sonst von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum Gebäude erfolgt, nicht oder nicht ausreichend erkennbar wäre.

(3) Die Nummernschilder haben die Nummer des jeweiligen Gebäudes, wenn die Bezeichnung von den Ortschaften oder den Verkehrsflächen ausgehend erfolgt ist, auch den Namen der jeweiligen Ortschaft bzw. Verkehrsfläche zu enthalten.

(4) Die beabsichtigte Anbringung des Nummernschildes ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Anbringung und den Bestand des Nummernschildes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung einen höchstens kostendeckenden Beitrag für die Kosten der Herstellung und der Anbringung des Nummernschildes festsetzen. Der Beitrag ist dem Eigentümer des nummerierten Gebäudes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Nummernschilder zu erlassen.

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